RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0041

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
VStG §27;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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