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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw Wohnung des Verpflichteten begangen worden wäre (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040041.X03Im RIS seit
20.11.2000