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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Daß der Bundesgesetzgeber mit Art 2 Abs 3 erster Satz BergGNov 1990 nicht Verfahren meinen kann, die auf Grund landesgesetzlicher Regelungen außerhalb des Bundesvollziehungsbereiches abgewickelt werden, ergibt sich schon aus kompetenzrechtlichen Erwägungen, daher kann sich diese Übergangsregelung nicht auf Bauverfahren beziehen. Die Berufungsbehörde hat daher die während des Bauverfahrens nach Erlassung des Bescheides erster Instanz eingetretene Änderung des BergG zu beachten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050232.X05Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009