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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Rechtssatz
Mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" bzw "Änderung" in § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ist jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage erfaßt, durch die sich die in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ergeben können (Hinweis E 17.2.1988, 85/04/0191 und E 7.9.1988, 88/18/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040081.X01Im RIS seit
20.11.2000