RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0020 94/04/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 91/04/0269 3 (hier: Die fehlerhafte Heranziehung der Bestimmung eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes als Rechtsgrundlage anstelle der Bestimmung des nunmehr anzuwendenden - in der betreffenden Frage tatbestandsmäßig verschiedenen - Gesetzes haftet bereits der behördlichen Willensbildung an, womit sich eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG als unzulässig erweist).

Stammrechtssatz

Berichtigungsfähig sind - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene - Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (Hinweis E 29.11.1962, 1644 und 2171/61).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040020.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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