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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0267 2 (hier hätte es einer sachverständigen Aussage darüber bedurft, inwieweit die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmission bei Wegfall des Geräusches von in die Dachrinne abtropfendem Tauwasser zu einem anderen Ergebnis hätte führen können).Stammrechtssatz
Bei Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= am belastendsten) sind (Hinweis E 20.10.1989, 87/04/0046; hier ist die belBeh im Widerspruch zur Rechtslage von den Ergebnissen der von ihr bei Vollbetrieb der der Betriebsanlage benachbarten Wasserkraftanlage vorgenommenen Lärmmessungen ausgegangen, obwohl diese Anlage mit unterschiedlicher Intensität betrieben und der Wasserzufluß auch längerfristig abgesperrt wird).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040054.X04Im RIS seit
20.11.2000