RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0267 2 (hier hätte es einer sachverständigen Aussage darüber bedurft, inwieweit die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmission bei Wegfall des Geräusches von in die Dachrinne abtropfendem Tauwasser zu einem anderen Ergebnis hätte führen können).

Stammrechtssatz

Bei Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= am belastendsten) sind (Hinweis E 20.10.1989, 87/04/0046; hier ist die belBeh im Widerspruch zur Rechtslage von den Ergebnissen der von ihr bei Vollbetrieb der der Betriebsanlage benachbarten Wasserkraftanlage vorgenommenen Lärmmessungen ausgegangen, obwohl diese Anlage mit unterschiedlicher Intensität betrieben und der Wasserzufluß auch längerfristig abgesperrt wird).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040054.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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