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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bezieht der gewerbetechnische Sachverständige seine Lärmmessungen hinsichtlich eines mehrere Fahrzeugen umfassenden Fuhrparks einer gewerblichen Betriebsanlage nur auf zwei bestimmte Fahrzeuge, so hat dies die Mangelhaftigkeit sowohl des gewerbetechnischen wie des darauf fußenden medizinischen Gutachtens zur Folge.
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040279.X03Im RIS seit
20.11.2000