RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0087

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Leichte Lesbarkeit des Spruches des Berufungsbescheides im Zusammenhalt mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als solche ist von § 44a Z 1 VStG nicht gefordert.

Schlagworte

Mängel im SpruchSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der BerufungsbehördeSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040087.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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