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L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung WienNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/05/0128 E 25. Oktober 1994Rechtssatz
Die in der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 22 Abs 4 StadterneuerungsG vorgesehene Abweichung von den Bestimmungen des AVG, die durch das Landesgesetz LGBl für Wien 1977/22 ausgeführt worden ist, steht schon deshalb mit Art 11 Abs 2 B-VG im Einklang, weil diese grundsatzgesetzliche Regelung des Bundes bereits vor dem am 1.1.1975 erfolgten Inkrafttreten der B-VGNov 1974 in Geltung gestanden ist. Der Umstand, daß die B-VGNov 1974 keine Übergangsbestimmung hinsichtlich früherer bundesgesetzlich geregelter Abweichungen enthält, die ohne inhaltliche Einschränkung zulässig waren, bedeutet, daß nach der früheren Verfassungsrechtslage zulässige bundesgesetzliche Abweichungen unberührt und somit weiterbestehen bleiben (Hinweis E VfGH 23.11.1980, G 38/80, VfSlg 8945/1980). § 22 Abs 4 StadterneuerungsG stellt nun eine derartige frühere, abweichende bundesgesetzliche Norm iSd Art 11 Abs 2 B-VG dar, auf deren Grundlage - wenn auch nach dem Inkrafttreten der B-VGNov 1974 - die angewandte landesgesetzliche Ausführungsnorm erlassen worden ist. Die hier an Art 11 Abs 2 B-VG zu messende Norm ist allein die Bestimmung des § 22 Abs 4 StadterneuerungsG, also die Norm des Bundesgrundsatzgesetzgebers. Da es sich bei dieser um eine verfahrensrechtliche Norm, konkret um eine verwaltungsverfahrensrechtliche handelt (Hinweis E VfGH VfSlg 6937/1972) und nicht um eine Organisationsnorm, kann die Aufhebung der Kompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Organisation der Verwaltung der Länder durch die B-VGNov 1974 jedenfalls keine Auswirkung auf diese Bestimmung haben.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050129.X04Im RIS seit
25.01.2001