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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0005 E 30. September 1986 RS 6Stammrechtssatz
Aus dem Inhalt der §§ 11, 108, 110, 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 und § 8 AVG geht hervor, dass im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1976 der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur ein auf die Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht hat und dieses rechtlich zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend machen kann, dass er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Sachnorm zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder ergeben können (Hinweis E 4.6.1983, 83/05/0036).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050117.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010