RS Vfgh 1989/12/4 V89/89

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Veröffentlicht am 04.12.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl Nr 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird (= AutomatenV)
GewO 1973 §52 Abs4 idF BGBl 619/1981

Leitsatz

Zu weiter örtlicher Untersagungsbereich der AutomatenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986 für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Kaugummi- und Zuckerlautomaten

Rechtssatz

Die Z XVI des §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 06.02.1986, mit welcher aufgrund des §52 Abs4 der GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben (siehe VfSlg. 10594/1985).

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner Auslegung des §52 Abs4 GewO abzugehen (siehe VfSlg. 10050/1984).

(Anlaßfall: E v 04.12.89, B386/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V89.1989

Dokumentnummer

JFR_10108796_89V00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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