RS Vwgh 1994/9/20 92/05/0132

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;

Rechtssatz

Ein dem Verwaltungsverfahren beigezogener Sachverständiger hat nicht ein bestimmtes Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen, sondern nach Erstellung eines ausreichenden Befundes aufgrund seines Fachwissens ein nachvollziehbares Urteil über die von ihm zu beantwortenden Fragen abzugeben (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050132.X02

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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