RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §354 idF 1993/029;
GewO 1973 §358 idF 1993/029;
GewO 1973 §359b idF 1993/029;
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §77 idF 1993/029;
GewO 1973 §79 idF 1993/029;
GewO 1973 §81 idF 1993/029;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0128 E 30. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und in diesem Zusammenhang darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet. Gerade weil die Eigenart eines Geräusches (seine Informationshältigkeit, sein Impulscharakter) in den Messergebnissen hinsichtlich der Lautstärke keine Berücksichtigung findet, bedarf es einer Darstellung auch dieser Komponente des Lärms durch den gewerbetechnischen Sachverständigen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040054.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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