RS Vwgh 1994/9/20 92/04/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 90/04/0265 9

Stammrechtssatz

Die im Hinblick auf § 77 Abs 2 GewO 1973 getroffene Feststellung, daß Kinder grundsätzlich nicht empfindlicher auf Lärmimmissionen reagieren als Erwachsene, ist mit dem Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" sowie auf "zahlreiche andere Verfahren" nicht ausreichend begründet. Die Ermittlung der Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus, die zweifelsfrei der Untersuchung mit den Methoden der (medizinischen) Naturwissenschaft und damit auch der (naturwissenschaftlichen) Falsifikation bestimmter Annahmen zugänglich ist, kann zumindest in diesem Zusammenhang nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz gelöst werden.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040279.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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