RS Vfgh 1989/12/4 B852/89

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Veröffentlicht am 04.12.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Gesetzlosigkeit
G LGBl 43/1983, mit dem das GetränkesteuerG für Wien 1971 authentisch interpretiert wird

Leitsatz

Verletzung des Eigentumsrechtes wegen Abgabenfestsetzung aufgrund des infolge Erk. VfSlg. 11869/1988 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Gesetzes

Rechtssatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Eigentumsrechtes.

Mit E v 10.10.88, G121/88, hat der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz aufgehoben, das als "authentische Interpretation" rückwirkend - für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte - anzuwenden war; das Erkenntnis enthält die Aussage, daß die aufgehobene Regelung auf keinen Fall mehr anzuwenden ist und den weiteren Ausspruch über das Wiederinkrafttreten der Regelung, wie sie ohne das rückwirkende Gesetz bestand.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid so vorgegangen, als ob der Verfassungsgerichtshof sich mit der Aufhebung des Gesetzes vom 30.09.1983, mit dem das GetränkesteuerG für Wien 1971 authentisch interpretiert wird, ohne jeglichen weiteren Ausspruch begnügt hätte. Die belangte Behörde hat dabei ignoriert, daß sie das aufgehobene rückwirkende Gesetz aufgrund des Ausspruches, daß es nicht mehr anzuwenden ist, weder auf neueintretende noch auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anwenden durfte; da sich der angefochtene Bescheid auf eine Bestimmung stützt, die infolge des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte, ist die Behörde gesetzlos vorgegangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Getränkesteuer Wien, VfGH / Aufhebung Wirkung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B852.1989

Dokumentnummer

JFR_10108796_89B00852_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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