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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Verletzung des Eigentumsrechtes wegen Abgabenfestsetzung aufgrund des infolge Erk. VfSlg. 11869/1988 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden GesetzesRechtssatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Eigentumsrechtes.
Mit E v 10.10.88, G121/88, hat der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz aufgehoben, das als "authentische Interpretation" rückwirkend - für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte - anzuwenden war; das Erkenntnis enthält die Aussage, daß die aufgehobene Regelung auf keinen Fall mehr anzuwenden ist und den weiteren Ausspruch über das Wiederinkrafttreten der Regelung, wie sie ohne das rückwirkende Gesetz bestand.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid so vorgegangen, als ob der Verfassungsgerichtshof sich mit der Aufhebung des Gesetzes vom 30.09.1983, mit dem das GetränkesteuerG für Wien 1971 authentisch interpretiert wird, ohne jeglichen weiteren Ausspruch begnügt hätte. Die belangte Behörde hat dabei ignoriert, daß sie das aufgehobene rückwirkende Gesetz aufgrund des Ausspruches, daß es nicht mehr anzuwenden ist, weder auf neueintretende noch auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anwenden durfte; da sich der angefochtene Bescheid auf eine Bestimmung stützt, die infolge des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte, ist die Behörde gesetzlos vorgegangen.
Schlagworte
Getränkesteuer Wien, VfGH / Aufhebung Wirkung, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B852.1989Dokumentnummer
JFR_10108796_89B00852_01