RS Vwgh 1994/9/20 92/04/0279

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die lediglich auf einen erhobenen durchschnittlichen Schallpegel (Dauerschallpegel) abstellende Aussage des medizinischen Sachverständigen, es liege keine Gesundheitsgefährdung (hier: von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage) vor, begegnet Bedenken, die die Schlüssigkeit des Gutachtens im Zweifel ziehen, solange keine für den VwGH nachprüfbaren schlüssigen Darlegungen darüber existieren, warum unabhängig vom Dauerschallpegel durch den Charakter der einzelnen erhobenen Lärmereignisse (zB Impulscharakter, Informationshältigkeit etc) und der damit verbundenen, immmer wieder auftretenden Lärmspitzen (Bremsenzischen, starkes Gasgeben, Hämmern aus der Werkstätte) keine Gesundheitsgefährdung gegeben sei.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040279.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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