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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die lediglich auf einen erhobenen durchschnittlichen Schallpegel (Dauerschallpegel) abstellende Aussage des medizinischen Sachverständigen, es liege keine Gesundheitsgefährdung (hier: von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage) vor, begegnet Bedenken, die die Schlüssigkeit des Gutachtens im Zweifel ziehen, solange keine für den VwGH nachprüfbaren schlüssigen Darlegungen darüber existieren, warum unabhängig vom Dauerschallpegel durch den Charakter der einzelnen erhobenen Lärmereignisse (zB Impulscharakter, Informationshältigkeit etc) und der damit verbundenen, immmer wieder auftretenden Lärmspitzen (Bremsenzischen, starkes Gasgeben, Hämmern aus der Werkstätte) keine Gesundheitsgefährdung gegeben sei.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992040279.X02Im RIS seit
20.11.2000