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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §354 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Umstand, daß durch die lange Dauer der Betriebsanlagenverfahren die Zumutbarkeit des Zuwartens mit der Errichtung der Anlage nicht zu bejahen sei, bietet keinen Anhaltepunkt für die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes oder Rechtfertigungsgrundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040087.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009