RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0087

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0229 1

Stammrechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ist die Frage, ob die betreffende Änderung der Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, Hauptfrage; es bedarf daher keiner der Bestrafung vorangehenden bescheidmäßigen Feststellung der Genehmigungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040087.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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