RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0258

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §26 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §91 Abs2;

Rechtssatz

Ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, ist iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht von Relevanz, da die zum Tatbild dieser Gesetzestelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder iZm der Ausübung des Gewerbes begangen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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