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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Ob durch die zur Überprüfung vorliegenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden des Gewerbeinhabers zu Schaden gekommen sind, ist iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht von Relevanz, da die zum Tatbild dieser Gesetzestelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei Ausübung oder iZm der Ausübung des Gewerbes begangen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040258.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010