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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein (hier: Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde) löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus (Hinweis E 17.2.1987, 85/05/0017).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040153.X01Im RIS seit
20.11.2000