RS Vwgh 1994/9/20 94/05/0209

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §15 Abs1;
ROG OÖ 1972 §21 Abs4;
ROG OÖ 1972 §21 Abs5;
ROG OÖ 1972 §21 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Recht, gemäß § 69 Abs 1 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, kommt nur einer Partei des Verwaltungsverfahrens zu. Im Rahmen der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes ist den von einem Flächenwidmungsplan betroffenen Personen, aber auch sonstigen Personen ein bestimmtes Mitspracherecht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 21 OÖ ROG eingeräumt. Hiedurch wurde jedoch den betroffenen Personen kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Eingabe eingeräumt. Die Einräumung einer derartigen Befugnis stünde im Widerspruch zu dem sich aus Art 18 B-VG ergebenden Charakter von Verordnungen als generellen Verwaltungsakten. Es führt daher eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs 4 OÖ ROG zu dem Ergebnis, daß mit der Erhebung von "Einwendungen" keine Parteistellung in bezug auf den Flächenwidmungsplan oder den Entwurf hiezu eingeräumt werden sollte. Im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes kommt somit diesen betroffenen Personen Parteistellung nicht zu (Hinweis E 27.4.1982, 82/05/0053). Auch im Verfahren betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Flächenwidmungsplanes kommt nur der Gemeinde, nicht aber betroffenen Grundeigentümern Parteistellung zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050209.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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