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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Anträge auf Aufhebung eines Teiles einer Gesetzesbestimmung die insgesamt eine nicht trennbare Einheit bildet; Zurückweisung wegen UnzulässigkeitRechtssatz
§35 Wr. VergnügungssteuerG 1963 bildet eine nicht trennbare Einheit; sowohl Abs2 als auch Abs3 erhalten nämlich einen Teil ihres normativen Inhalts aus dem ersten Absatz. Eine isolierte Aufhebung des Abs1 (bzw. eine Erklärung, daß dieser Absatz verfassungswidrig war) führt zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit des Absatzes 2 (siehe E v 27.09.89, G6/89 ua.).
Die Gegenüberstellung des §35 des VergnügungssteuerG für Wien 1963 mit §9 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983 zeigt, daß diese Vorschriften - von ihrem jeweiligen in einer Beschwerdesache heranzuziehenden Absatz 1 her gesehen - hinsichtlich der Präjudizialität gleich zu beurteilen sind.
Die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des §9 Abs1 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. 22, idF der Novelle LGBl. 29/1984, sind, weil sie sich gegen einen einer isolierten Aufhebung nicht zugänglichen Teil einer Gesetzesvorschrift richten, unzulässig und waren sohin zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergnügungssteuer, Anzeigenabgaben, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G28.1989Dokumentnummer
JFR_10108795_89G00028_01