RS Vfgh 1989/12/5 G28/89, G29/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Wr AnzeigenabgabeG 1983 §9
Wr VergnügungssteuerG 1963 §35

Leitsatz

Anträge auf Aufhebung eines Teiles einer Gesetzesbestimmung die insgesamt eine nicht trennbare Einheit bildet; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Rechtssatz

§35 Wr. VergnügungssteuerG 1963 bildet eine nicht trennbare Einheit; sowohl Abs2 als auch Abs3 erhalten nämlich einen Teil ihres normativen Inhalts aus dem ersten Absatz. Eine isolierte Aufhebung des Abs1 (bzw. eine Erklärung, daß dieser Absatz verfassungswidrig war) führt zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit des Absatzes 2 (siehe E v 27.09.89, G6/89 ua.).

Die Gegenüberstellung des §35 des VergnügungssteuerG für Wien 1963 mit §9 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983 zeigt, daß diese Vorschriften - von ihrem jeweiligen in einer Beschwerdesache heranzuziehenden Absatz 1 her gesehen - hinsichtlich der Präjudizialität gleich zu beurteilen sind.

Die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des §9 Abs1 des Wr. AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. 22, idF der Novelle LGBl. 29/1984, sind, weil sie sich gegen einen einer isolierten Aufhebung nicht zugänglichen Teil einer Gesetzesvorschrift richten, unzulässig und waren sohin zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 28,29/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1989 G 28,29/89

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Anzeigenabgaben, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G28.1989

Dokumentnummer

JFR_10108795_89G00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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