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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Immisionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen nach stRsp des VwGH von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 15.12.1992, 90/05/0097). Das gilt insbesondere auch für von Wohnhausanlagen üblicherweise ausgehende Lärmemissionen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050117.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010