RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §38 Abs2;
GewO 1973 §41 Abs1 Z4;
GewO 1973 §44;
GewO 1973 §86 Abs3;
KO §1;
KO §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 91/04/0020 2

Stammrechtssatz

Der gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1973 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse, aber als Gewerbetreibender iSd § 38 Abs 2 GewO 1973 fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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