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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Tatvorwurfes im angefochtenen Bescheid nicht der konsenslose Betrieb der gegenständlichen Altölverbrennungsanlage, sondern die genehmigungslose Änderung des Gesamtbetriebes des Bf (einer Altölaufbereitungsanlage und eines Altöllagers) durch konsenslosen Betrieb der Altölverbrennungsanlage, ist bei Prüfung der Rechtsfrage, welche Verbotsnorm bzw Strafnorm auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat, nicht lediglich auf die Kapazität der Altölverbrennungsanlage abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob die gegenständliche Betriebsanlage in ihrer GESAMTHEIT den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 2 oder 3 AWG 1990 entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040068.X04Im RIS seit
20.11.2000