RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
26/02 Markenschutz Musterschutz
26/03 Patentrecht

Norm

MuSchG 1990 §1 Abs1;
MuSchG 1990 §12 Abs2;
MuSchG 1990 §12 Abs4;
MuSchG 1990 §2 Abs1;
MuSchG 1990 §4;
PatAmtsV 1990 §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Als gewerbliches Erzeugnis iSd § 1 Abs 1 MuSchG 1990 ist nur ein einheitlicher, selbständiger und verkehrsfähiger Gegenstand anzusehen. Dies ergibt sich auch aus den im Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen des § 4 und § 12 Abs 2 und Abs 4 MuSchG 1990 (Hinweis auf die diesbezüglich vergleichbare Rechtslage in der BRD). Bloßen Teilen eines gewerblichen Erzeugnisses (hier: Leuchtenteilen und Leuchtenteilkombinationen) kommt ein Musterschutz nicht zu. Hierauf gerichtete Anmeldungen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 12 Abs 2 MuSchG 1990 iVm § 13 PatAmtsV 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten