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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MuSchG 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
Als gewerbliches Erzeugnis iSd § 1 Abs 1 MuSchG 1990 ist nur ein einheitlicher, selbständiger und verkehrsfähiger Gegenstand anzusehen. Dies ergibt sich auch aus den im Zusammenhang bedeutsamen Bestimmungen des § 4 und § 12 Abs 2 und Abs 4 MuSchG 1990 (Hinweis auf die diesbezüglich vergleichbare Rechtslage in der BRD). Bloßen Teilen eines gewerblichen Erzeugnisses (hier: Leuchtenteilen und Leuchtenteilkombinationen) kommt ein Musterschutz nicht zu. Hierauf gerichtete Anmeldungen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 12 Abs 2 MuSchG 1990 iVm § 13 PatAmtsV 1990.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040097.X01Im RIS seit
11.07.2001