RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0056

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2583/77 E 22. Jänner 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 zu erlassende Bescheide sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen und zufolge der Regelung des § 60 AVG 1950 sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u. a. die E des VwGH vom 14.11.1947, 0189/1947, VwSlg 206 A/47 und vom 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974, sowie die Ausführungen bei Mannlicher-Quell,

Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1975, S 138 f.) auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040056.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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