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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt voraus, daß durch die Säumnigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerber eingegriffen wird. Einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren steht, solange eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag des Bewilligungswerbers bzw über gegen diesen erhobene Einwendungen des Nachbarn noch nicht ergangen ist, das Recht auf Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht nicht zu (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0042).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040098.X01Im RIS seit
20.11.2000