RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0098

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht setzt voraus, daß durch die Säumnigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Devolutionswerber eingegriffen wird. Einem Nachbarn im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren steht, solange eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag des Bewilligungswerbers bzw über gegen diesen erhobene Einwendungen des Nachbarn noch nicht ergangen ist, das Recht auf Geltendmachung der behördlichen Entscheidungspflicht nicht zu (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0042).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040098.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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