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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;Rechtssatz
Mit § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 hat der Landesgesetzgeber zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, in denen die NÖ BauO 1976 nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig ist, angeführt (Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 37). Daher konnten vor dem 1.1.1991 keine Bedenken dagegen bestehen, daß (neben der gewerbebehördlichen Bewilligung) eine baurechtliche Genehmigung für die Anlage und Erweiterung eines Steinbruches, der dem Abbau von zur Herstellung von Branntkalk geeignetem Kalkstein dient, vorgesehen war. Aber auch die Ausweitung der Anwendung des BergG durch Erweiterung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe läßt nach wie vor einen landesgesetzlichen Regelungsbereich für die in § 93 Z 2 NÖ BauO 1976 genannten Anlagen offen: Durch die Formulierung "ausschließliche Zuständigkeit" wollte der Gesetzgeber eine Zuständigkeit der Baubehörde in Angelegenheiten des Bergwesens ausschließen. Dort dagegen, wo der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz "Bergwesen" nicht ausschöpfte, sollte offensichtlich der Baubehörde eine Zuständigkeit eingeräumt werden. Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, die nicht unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fällt, ist vom BergG nicht erfaßt und bedarf daher nach wie vor - unbeschadet anderer Genehmigungen - der baurechtlichen Bewilligung gem § 93 Z 2 NÖ BauO 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050232.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009