RS Vwgh 1994/9/20 94/05/0036

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ist der angefochtene Bescheid betreffend Kostenvorschuß für eine Gutachterkommission in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten mit gesondert angefochtenem Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG dahingehend abgeändert worden, daß ein anderer Betrag als Kostenvorschuß vorgeschrieben worden ist, so wird der angefochtene Bescheid zur Gänze beseitigt (Hinweis B 23.11.1993, 93/11/0169), weshalb das diesbezügliche Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Klaglosstellung des Bf einzustellen ist.

Schlagworte

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Besondere Rechtsgebiete Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050036.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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