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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Ist der angefochtene Bescheid betreffend Kostenvorschuß für eine Gutachterkommission in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten mit gesondert angefochtenem Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG dahingehend abgeändert worden, daß ein anderer Betrag als Kostenvorschuß vorgeschrieben worden ist, so wird der angefochtene Bescheid zur Gänze beseitigt (Hinweis B 23.11.1993, 93/11/0169), weshalb das diesbezügliche Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Klaglosstellung des Bf einzustellen ist.
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Besondere Rechtsgebiete Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050036.X01Im RIS seit
20.11.2000