RS Vfgh 1989/12/6 G217/88

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
KO §§140 ff
KO §46 Abs2 Z2 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §46 Abs2 Z2 lita KO wegen fehlender Legitimation; die von den Antragstellern behauptete Wirkung der Norm tritt durch gerichtliche Entscheidung ein

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §45 Abs2 Z2 lita KO mangels Legitimation.

Die durch §46 Abs2 Z2 lita KO geregelte Frage, ob eine bestehende (und gegebenenfalls den Konkurs überdauernde: §§60, 61 KO) Forderung gegen die Konkursmasse als Masseforderung sofort und ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens bei Fälligkeit voll (§124 KO) oder als Konkursforderung nur nach Maßgabe des verfügbaren - verbleibenden - Vermögens verhältnismäßig (in der Höhe der Konkursquote) zu befriedigen ist, betrifft zunächst nur das Verhältnis der Gläubiger untereinander.

Zumindest das Ausmaß der Entlastung des Gemeinschuldners, möglicherweise schon die Zulässigkeit des Zwangsausgleichs überhaupt werden jedoch durch die angegriffene Bestimmung auch mit beeinflußt.

Diese von den Antragstellern ins Treffen geführte Wirkung tritt allerdings nicht ohne gerichtliche Entscheidung ein.

Erst die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsausgleich führt die in Rede stehenden Wirkungen der angegriffenen Vorschrift auf die Rechtsstellung des Gemeinschuldners herbei.

Die Frage nach der Zulässigkeit und dem Inhalt eines Zwangsausgleichs stellt sich ohne solchen Antrag von vornherein nicht.

Nachteile aus der durch die Notwendigkeit der Befassung von Gerichten zwangsläufig entstehenden Verzögerung hat die Bundesverfassung offenkundig in Kauf genommen und können für eine unmittelbare Wirksamkeit der vom Gericht anzuwendenden Norm nicht in Anschlag gebracht werden.

Der Erfolg eines zulässigen Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG würde keine Rückwirkung auf das Geschehen in irgend einem "Anlaßfall" iSd Art140 Abs7 B-VG entfalten.

Entscheidungstexte

  • G 217/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.1989 G 217/88

Schlagworte

Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G217.1988

Dokumentnummer

JFR_10108794_88G00217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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