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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 94 Abs 2 Allg GdO Krnt 1993 muß auch im Hinblick auf die Bestimmung des Art 118 Abs 5 B-VG, der eine Letztverantwortlichkeit des Gemeinderates für die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben festlegt, in der Weise ergänzt verstanden werden, daß der Gemeindevorstand die oberbehördlichen Befugnisse dem Bürgermeister gegenüber ausübt. Dem Gemeindevorstand gegenüber stehen diese Befugnisse dem obersten Organ der Gemeinde, dem Gemeinderat, zu (Hinweis Walter/Steiner, Gemeindeorgane, 11, in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050218.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011