Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/22 94/04/0008 2Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des Laufes eines anhängigen Verfahrens ist von der Verwaltungsbehörde zu beachten (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Es ist daher auch die Beurteilung, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Berufungsentscheidung zuständig ist, nach den im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften zu treffen (Hinweis: Ringhofer, Österr Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, E 165 ff zu § 66).
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040168.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010