RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0082

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Zwar können für EIN UND DIESELBE gewerbliche Betriebsanlage nicht mehrfach Genehmigungen nebeneinander erteilt werden (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305 und 23.11.1993, 91/04/0205). Daraus folgt aber nicht, daß pro Standort NICHT für miteinander unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1973 in keinem Zusammenhang stehende mehrere Betriebsanlagen JE EINE Genehmigung erteilt werden dürfte. Der Umstand, daß faktisch nur eine Betriebsanlage betrieben werden kann, ist mangels entsprechender Regelung ohne rechtliche Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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