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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §359b idF 1988/399;Rechtssatz
Zwar können für EIN UND DIESELBE gewerbliche Betriebsanlage nicht mehrfach Genehmigungen nebeneinander erteilt werden (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0305 und 23.11.1993, 91/04/0205). Daraus folgt aber nicht, daß pro Standort NICHT für miteinander unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1973 in keinem Zusammenhang stehende mehrere Betriebsanlagen JE EINE Genehmigung erteilt werden dürfte. Der Umstand, daß faktisch nur eine Betriebsanlage betrieben werden kann, ist mangels entsprechender Regelung ohne rechtliche Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040082.X01Im RIS seit
20.11.2000