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10/02 Ämter der LandesregierungenNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Das Amt der Landesregierung ist Hilfsapparat sowohl für die Landesregierung (Landesverwaltung) als auch für den Landeshauptmann (mittelbare Bundesverwaltung). Eingaben, die an das Amt der Landesregierung gerichtet sind, sind - vornehmlich nach inhaltlichen Kriterien - der Behörde Landesregierung oder der Behörde Landeshauptmann zuzuordnen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030152.X01Im RIS seit
06.03.2001