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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Das Verbot des § 84 Abs 2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf die Werbung und Ankündigungen. Der Gesetzgeber will mit der genannten Regelung eine durch Werbung und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern. Ein Beseitigungsauftrag iSd § 84 Abs 4 StVO hat daher ausschließlich die Werbung bzw Ankündigung zu betreffen, es sei denn, Werbung und Werbeträger stellten eine untrennbare Einheit dar (Hinweis E 8.5.1979, 886/78, VwSlg 9831 A/1979). Die Beurteilung, ob Werbeträger und Werbung bzw Ankündigung eine untrennbare Einheit bilden, ist Teil der rechtlichen Würdigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030082.X02Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011