RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0082

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Das Verbot des § 84 Abs 2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut auf die Werbung und Ankündigungen. Der Gesetzgeber will mit der genannten Regelung eine durch Werbung und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern. Ein Beseitigungsauftrag iSd § 84 Abs 4 StVO hat daher ausschließlich die Werbung bzw Ankündigung zu betreffen, es sei denn, Werbung und Werbeträger stellten eine untrennbare Einheit dar (Hinweis E 8.5.1979, 886/78, VwSlg 9831 A/1979). Die Beurteilung, ob Werbeträger und Werbung bzw Ankündigung eine untrennbare Einheit bilden, ist Teil der rechtlichen Würdigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030082.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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