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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0129 3Stammrechtssatz
Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011