RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0129 3

Stammrechtssatz

Weder Sachverhaltsänderungen noch Rechtsänderungen, die sich zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und dem Zeitpunkt der Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses ereignen, können berücksichtigt werden (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Aus dem Umstand allein, daß der Gewerbetreibende seit der gerichtlichen Verurteilung unbescholten blieb, ergibt sich daher in Ansehung des § 87 Abs 3 GewO 1973 keine Verpflichtung der Behörde, etwa die Gewerbeentziehung nur befristet auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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