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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0108 3Stammrechtssatz
Es wird in die Rechte des Eigentümers eines Grundstückes das im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78 und 79 LuftfahrtG berührt wird, nicht eingegriffen, wenn es sich bloß um die Folgewirkung eines Bescheides handelt, durch den das betroffene Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt. In die schon durch einen solchen Bescheid gestalteten subjektiven Rechte des Grundstückseigentümers wird durch einen Bewilligungsbescheid bzgl Errichtung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (hier: Hangar) nicht eingegriffen und es wird die Rechtsstellung des Bf als Grundeigentümer dadurch nicht verändert.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030238.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015