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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1;Rechtssatz
§ 51 Abs 1 VStG (hier: in der durch E des VfGH 1.10.1992, G 103-107/92, BGBl 1992/755, wieder in Kraft getretenen früheren Fassung) ist im Licht des Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG (idF BGBl 685/1988) zu sehen. Danach erkennen die UVS in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher (wie hier nach § 51 Abs 1 VStG) in Betracht kommt. Nach dieser Rechtslage ist gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde ein Rechtsmittel an den UVS zulässig. Dieses Ergebnis wird durch den ersten Satz des Art 129a Abs 2 B-VG untermauert, der (lediglich) eine Ermächtigung an den Gesetzgeber enthält, auch die unmittelbare Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen beim unabhängigen Verwaltungssenat vorzusehen. Dem steht auch der zweite Satz des § 51 Abs 1 VStG nicht entgegen, weil dieser nur vom administrativen Instanzenzug handelt und daher weder die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts noch der UVS ausschließt (Hinweis B VfGH 28.2.1994, B 1752/93).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030157.X02Im RIS seit
11.07.2001