RS Vfgh 1989/12/7 G172/88

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages wegen fehlender Legitimation; Möglichkeit der Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit in der gleichzeitig nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des MOG 1985.

Gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG (siehe E v 07.12.89, B1333/88 ua.).

Da die Antragsteller somit die Möglichkeit hatten, die von ihnen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ist der Antrag - da man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter des Individualantrages als einem subsidiären Rechtsbehelf nicht in Einklang stünde, - als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G172.1988

Dokumentnummer

JFR_10108793_88G00172_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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