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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der den Alkomattest durchführenden Organe der Straßenaufsicht, dem Betroffenen entsprechende Belehrungen zu erteilen, besteht nicht, ebenso ist es nicht relevant, welchen "Wissensstand" der Beamte hierüber hat.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030183.X02Im RIS seit
12.06.2001