RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0183

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der den Alkomattest durchführenden Organe der Straßenaufsicht, dem Betroffenen entsprechende Belehrungen zu erteilen, besteht nicht, ebenso ist es nicht relevant, welchen "Wissensstand" der Beamte hierüber hat.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030183.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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