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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Existenz der Jagdgenossenschaft tritt, wie sich aus § 18 NÖ 1974 JagdG ergibt, uno actu mit der Schaffung des Genossenschaftsjagdgebietes ins Leben und setzt daher in der Regel eine bescheidmäßige Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes iSd § 12 Abs 4 lit b NÖ JagdG 1974 voraus. Von dieser Regel normiert allerdings § 13 Abs 4 NÖ JagdG 1974 insofern eine Ausnahme, als im Falle einer Gebietsänderung gemäß § 9 und § 10 NÖ GdO das Genossenschaftsjagdgebiet der neu entstandenen Gemeinde - unabhängig von einer bescheidmäßigen Feststellung - bereits mit Beginn der nächsten Jagdperiode entsteht. Mit diesem Zeitpunkt erlangt damit auch die entsprechende Jagdgenossenschaft rechtliche Existenz.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030272.X01Im RIS seit
03.05.2001