RS Vwgh 1994/9/21 93/03/0272

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GdO NÖ 1973 §10;
GdO NÖ 1973 §9;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdG NÖ 1974 §13 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung. Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren, das zwar, wie sich aus § 12 Abs 4 NÖ JagdG 1974 iVm den in § 12 Abs 1 und § 12 Abs 2 NÖ JagdG 1974 normierten Fristen ergibt, vor Beginn der Jagdperiode einzuleiten ist und grundsätzlich auch vor deren Beginn durch Erlassung des entsprechenden Bescheides abgeschlossen werden kann. Anderes gilt allerdings in einem Fall, wo bereits im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Jagdgebietes abzusehen war, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine Jagdgenossenschaft entstehen und ins Rechtsleben treten wird, die vom Ergebnis dieses Verwaltungsverfahrens unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein wird. In einem solchen Fall ist das Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete erst mit Zustellung des in diesem Verfahren ergehenden abschließenden Bescheides auch an diese Jagdgenossenschaft beendet.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030272.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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