Index
L65000 Jagd WildNorm
Abschußrichtlinien Krnt 1991;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, mit dem ein Abschußplan abweichend vom Antrag des Ausübungsberechtigten festgesetzt wird, muß, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, neben dem angestrebten Wildstand jedenfalls auch den tatsächlichen Wildstand im Jagdgebiet erkennen lassen. Nur aufgrund der Angaben über den tatsächlichen Wildstand kann nämlich beurteilt werden, ob durch den festgesetzten Abschuß den Zielen des § 56 Krnt JagdG 1978 und der Krnt Abschußrichtlinien 1991 entsprochen wird (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0203, und E 29.3.1989, 88/03/0252).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030059.X02Im RIS seit
03.05.2001