RS Vwgh 1994/9/21 93/03/0059

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Abschußrichtlinien Krnt 1991;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §56;
JagdG Krnt 1978 §57 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem ein Abschußplan abweichend vom Antrag des Ausübungsberechtigten festgesetzt wird, muß, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, neben dem angestrebten Wildstand jedenfalls auch den tatsächlichen Wildstand im Jagdgebiet erkennen lassen. Nur aufgrund der Angaben über den tatsächlichen Wildstand kann nämlich beurteilt werden, ob durch den festgesetzten Abschuß den Zielen des § 56 Krnt JagdG 1978 und der Krnt Abschußrichtlinien 1991 entsprochen wird (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0203, und E 29.3.1989, 88/03/0252).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030059.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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