RS Vfgh 1989/12/7 B1333/87

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

70 Schulen
70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
HochschulberechtigungsV 1975 §2 Abs1 lita
HochschulberechtigungsV 1975 §6 Abs1
AHStG §6 Abs3 litb
AHStG §7 Abs4
SchulorganisationsG §69 Abs2

Leitsatz

Gebot verfassungskonformer Interpretation von Rechtsvorschriften; Gleichwertigkeit der nach §2 Abs1 lita HochschulberechtigungsV 1975 abzulegenden Zusatzprüfung aus Latein mit einer im Sinne des §6 Abs1 erster Satz dieser Verordnung nach hochschulrechtlichen Vorschriften abzulegenden Ergänzungsprüfung aus Latein; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterstellung eines gleichheitswidrigen Verordnungsinhalts

Rechtssatz

Gleichwertigkeit der nach §2 Abs1 lita der HochschulberechtigungsV 1975 abzulegenden Zusatzprüfung aus Latein mit einer im Sinne des §6 Abs1 erster Satz derselben Verordnung nach hochschulrechtlichen Vorschriften abzulegenden Prüfung.

Die Bestimmung des §6 Abs1 erster Satz der HochschulberechtigungsV 1975 stellt auf den Regelfall ab, daß vor dem Beginn eines Studiums, für das die Ablegung einer Zusatzprüfung aus Latein zur Reifeprüfung vor der Immatrikulation gefordert wird, noch keine nach hochschulrechtlichen Vorschriften an Hochschulen abzulegende Prüfung aus Latein abgelegt wurde. Aus dieser Bestimmung kann jedoch bei gleichheitskonformer Interpretation nicht der Schluß gezogen werden, daß auch eine nach hochschulrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen abzulegende Prüfung im Sinne des §6 Abs1 erster Satz der HochschulberechtigungsV 1975, die bereits vor der Immatrikulation (bzw. Inskription) für ein in §2 Abs1 lita dieser Verordnung angeführtes Studium abgelegt wurde, die durch die zuletzt angeführte Verordnungsbestimmung vorgeschriebene Zusatzprüfung aus Latein zur Reifeprüfung nicht zu ersetzen vermag.

Jemand, der bereits an einer Universität immatrikuliert ist und den Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften als ordentlicher Hörer anstrebt, hat den durch §6 Abs3 litb AHStG geforderten, in §7 Abs4 dieses Gesetzes vorgesehenen "Nachweis der besonderen Eignung" erbracht, wenn er bereits vor der Inskription im Sinne des §6 Abs1 erster Satz der HochschulberechtigungsV 1975 eine (Ergänzungs-)Prüfung aus Latein nach hochschulrechtlichen Vorschriften abgelegt hat.

Die belante Behörde hat, indem sie diese aus der Sicht des Gleichheitssatzes gebotene Auslegung des §6 Abs1 erster Satz der HochschulberechtigungsV 1975 verkannt hat, dieser Vorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch ihren Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet.

Verkennen der Gleichwertigkeit der nach §2 Abs1 lita der HochschulberechtigungsV 1975 abzulegenden Zusatzprüfung aus Latein mit einer im Sinne des §6 Abs1 erster Satz derselben Verordnung nach hochschulrechtlichen Vorschriften abzulegenden Prüfung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Studienvorschriften, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1333.1987

Dokumentnummer

JFR_10108793_87B01333_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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