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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art103 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.9.1994 94/03/0171 bis 94/03/0173Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/23 93/04/0213 1Stammrechtssatz
Mit Inkrafttreten der GewRNov 1992 am 1.7.1993 ist - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - durch die Neufassung des § 361 GewO 1973, insbesondere durch Entfall des § 361 Abs 5 GewO 1973, der administrative Instanzenzug im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung verkürzt worden; er endet daher gem Art 103 Abs 4 B-VG beim Landeshauptmann. Ein Bescheid des Landeshauptmannes, gegen den am 1.7.1993 noch ein Rechtsmittel offen gestanden wäre, wird dadurch rechtskräftig; die Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG beginnt am selben Tag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030170.X01Im RIS seit
11.07.2001