RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 21.9.1994 94/03/0171 bis 94/03/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/11/23 93/04/0213 1

Stammrechtssatz

Mit Inkrafttreten der GewRNov 1992 am 1.7.1993 ist - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - durch die Neufassung des § 361 GewO 1973, insbesondere durch Entfall des § 361 Abs 5 GewO 1973, der administrative Instanzenzug im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung verkürzt worden; er endet daher gem Art 103 Abs 4 B-VG beim Landeshauptmann. Ein Bescheid des Landeshauptmannes, gegen den am 1.7.1993 noch ein Rechtsmittel offen gestanden wäre, wird dadurch rechtskräftig; die Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG beginnt am selben Tag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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