RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0161

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs2;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162

Rechtssatz

Die Annahme, die Ausübung des Taxigewerbes biete Gelegenheit, sich gegen Entgelt als Transporteur von Suchtgift zur Verfügung zu stellen, kann nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal bekanntermaßen Suchtgift oftmals in Personenkraftwagen transportiert wird. § 13 Abs 1 GewO 1973 fordert nicht, daß die Ausübung des Taxi-Gewerbes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Durchführung von Schmuggelfahrten mit sich bringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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