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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162Rechtssatz
Die Annahme, die Ausübung des Taxigewerbes biete Gelegenheit, sich gegen Entgelt als Transporteur von Suchtgift zur Verfügung zu stellen, kann nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal bekanntermaßen Suchtgift oftmals in Personenkraftwagen transportiert wird. § 13 Abs 1 GewO 1973 fordert nicht, daß die Ausübung des Taxi-Gewerbes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Durchführung von Schmuggelfahrten mit sich bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011