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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0216 E 14. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des § 89 Abs 1 GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011