RS Vwgh 1994/9/21 93/01/1289

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist bei Prüfung der Frage, ob die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit dem der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens (Hinweis E 21.11.1990, 90/01/0121, E 15.12.1993, 93/01/0876), nicht verpflichtet, fachkundige Institutionen zuvor zu befragen, sondern hat die von ihr zu beurteilende Frage vielmehr selbst zu prüfen, wobei es ihr allerdings freisteht, im Einzelfall von fachkundigen Stellen oder Sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten einzuholen.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011289.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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