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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist bei Prüfung der Frage, ob die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit dem der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens (Hinweis E 21.11.1990, 90/01/0121, E 15.12.1993, 93/01/0876), nicht verpflichtet, fachkundige Institutionen zuvor zu befragen, sondern hat die von ihr zu beurteilende Frage vielmehr selbst zu prüfen, wobei es ihr allerdings freisteht, im Einzelfall von fachkundigen Stellen oder Sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten einzuholen.
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011289.X02Im RIS seit
20.11.2000