RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0167

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn die Behörde dem Beschuldigten vorhält und auch im Straferkenntnis erster Instanz zum Ausdruck bringt, daß eine Alkoholisierung beim Beschuldigten "offenbar" gewesen sei, bringt sie durch diese Diktion nichts anderes zum Ausdruck, als daß bei dem Beschuldigten mit Grund habe angenommen werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz dahin berichtigt, daß sie unter Verwendung der verba legalia diese Vermutung verdeutlicht.

Schlagworte

Spruch der BerufungsbehördeBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030167.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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