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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Behörde dem Beschuldigten vorhält und auch im Straferkenntnis erster Instanz zum Ausdruck bringt, daß eine Alkoholisierung beim Beschuldigten "offenbar" gewesen sei, bringt sie durch diese Diktion nichts anderes zum Ausdruck, als daß bei dem Beschuldigten mit Grund habe angenommen werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz dahin berichtigt, daß sie unter Verwendung der verba legalia diese Vermutung verdeutlicht.
Schlagworte
Spruch der BerufungsbehördeBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030167.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011