RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0167

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0006 1 (in welcher Weise, insbesondere mit welchen Worten dies geschieht, ist unerheblich)

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung ist, daß Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, daß die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug ua gelenkt hat (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193). Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO - unter der Voraussetzung, daß sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt - jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030167.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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